Menschenrechte

A: ḥuqūq al-’insān. – E: human rights. – F: droits de l’homme. – R: prava čeloveka. – S: derechos humanos. – C: rénquán 人权

Étienne Balibar (TL) (I.), Norman Paech (II.)

HKWM 9/I, 2018, Spalten 526-553

I. M ist kein marxistischer Begriff, weder in dem Sinne, dass er Bestandteil des von Marx entwickelten und von Engels systematisierten Begriffssystems wäre, noch in dem Sinne, dass er nachträglich von späteren Theoretikern (mit der möglichen Ausnahme von Ernst Bloch) aufgenommen und in einer marxistischen Perspektive neu begründet worden wäre. Umgekehrt wird in den Darstellungen zur Geschichte der M für gewöhnlich behauptet, der Marxismus beinhalte eine radikale Kritik der Idee der M als Quelle bürgerlicher Ideologie. Mal soll diese Zuschreibung den Hinderungsgrund für eine Aussöhnung zwischen revolutionärem Sozialismus und Demokratie benennen oder sogar das Totalitärwerden der marxistisch-leninistischen Staatsparteien erklären, mal im Gegenteil eine neue Kritik der M nähren, die manchen zu Beginn des 21. Jh. notwendiger denn je scheint, da die »Erklärung« oder »Anrufung« der M die bestehende liberale Ordnung legitimieren und Befreiungskämpfe behindern hilft. Dieser Widerspruch ist aufschlussreich für die innere Komplexität der Beziehung des Marxismus zur Frage der Politik, bes. unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von demokratischem Anspruch und revolutionärer Praxis.

II. – 1. M beanspruchen schon dem Wort nach universelle Geltung. Für Menschen und ihre Rechte sollen keine Grenzen gesellschaftlicher, kultureller oder religiöser Besonderheiten oder Differenzen gelten. Unabhängig von der Forderung nach Universalität aus ethischen, politischen oder rechtlichen Gründen sollen alle Menschen über Rechte verfügen, die ihr Menschsein ermöglichen und garantieren. Die Menschen seien zwar frei geboren, so heißt es schon in den frühesten Dokumenten der M-Geschichte, da aber »Vergessen und Verachtung der natürlichen M die einzigen Ursachen des Unglücks in der Welt sind«, so die Jakobiner-Verfassung von 1793, sollten sie in einer »feierlichen Erklärung« proklamiert werden, »damit alle Bürger […] sich niemals durch die Tyrannei unterdrücken und entehren lassen«. Schon in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 war das Vergessen, die Missachtung oder gar die Unkenntnis der Rechte für das allgemeine Unglück der Menschen verantwortlich gemacht und ihre feierliche Erklärung zum idealistischen Fanal der menschlichen Emanzipation ausgerufen worden. Die »Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen M« sei, wie es dort in Art. 2 heißt, »das Ziel jeder politischen Vereinigung«. Sie bilden nicht nur die Grundlage jedes Grund- und Bürgerrechts, ihre Verwirklichung ist Condorcet zufolge sogar »der einzige Zweck der Vereinigung der Menschen zu politischen Gesellschaften« (1794/1976, 149).

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