geschichtslose Völker
A: aš-šu‛ūb ḫāriǧ at-tārīḫ, aš-šu‛ūb bi-lā tārīḫ. – E: peoples without history. – F: peuples sans histoire. – R: narody bez istorii. – S: pueblos sin historia. – C: wulishi de minzu 无历史的 民族
Thomas Scheffler
HKWM 5, 2001, Spalten 457-460
Wirkliche »Geschichte« beginnt für die hegelsche Rechts- und Geschichtsphilosophie erst mit dem Staat und dessen Gesetzen (…). Die Unterscheidung von »geschichtlichen « und »gV« bezeichnete zunächst nur den Unterschied zwischen staatlich organisierten und vor- bzw. nichtstaatlichen Kulturen, ungeachtet ihrer Größe und geographischen Verortung. Verschärft und politisch aufgeladen wurde sie durch die These, dass die Entwicklung des »Weltgeists« auf jeder ihrer Stufen von einem besonderen »welthistorischen« Volk getragen werde, gegen dessen »absolutes Recht« die anderen Völker rechtlos seien (…). – Im Gegensatz zu Hegel stehen bei Marx und Engels nicht Staaten und Völker im Mittelpunkt, sondern der Prozess der bürgerlichen und proletarischen Revolution. Insbesondere bei Engels taucht der Begriff der gV 1848/49 daher zunächst als innereuropäischer Kampfbegriff auf, mit dem zwischen »revolutionären« und »konterrevolutionären Völkern« und später zwischen »Nationen« und »Nationalitäten« unterschieden werden soll.
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