Satzung
des Vereins
Berliner Institut für kritische Theorie (InkriT) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Institut für kritische Theorie
(InkriT) e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck
- Ziel des Vereins ist die Förderung kritischer Theorie, insbesondere
die historisch-kritische Erforschung des Marxismus, wie er sich in seinen
unterschiedlichen Ausprägungen und in Wechselwirkung mit Theorien
und Politiken der sozialen Bewegungen im 19. und 20. Jahrhundert entfaltet
hat.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Information und öffentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung
über dieses Gebiet durch Veröffentlichungen;
- Ausrichtung von selbständigen Tagungen und wissenschaftlichen
Symposien;
- Information von und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Institutionen;
- Erarbeitung eines historisch-kritischen Wörterbuchs des Marxismus
in internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit;
- Förderung kritisch-theoretischer Studien und Forschungen;
- Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Forschungsergebnissen
kritischer Theorie.
- Treuhänderische Verwaltung der Stiftung für kritische
Theorie
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht
entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und
jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und
diese
Satzung anerkennt.
- Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag
an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des
Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung
durch den Vorstand rechtswirksam.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand;
- durch Streichung seitens der Mitgliederversammlung
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins;
- bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten trotz
entsprechender Mahnung; bei nachträglicher Beitragszahlung
lebt die Mitgliedschaft rückwirkend wieder auf.
- durch Tod des Mitglieds.
- Vor dem Streichungsbeschluß muß dem Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden;
- Gegen den Streichungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von
vier Monaten nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden,
über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen.
Sie können in alle Funktionen gewählt werden.
- Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge
halbjährlich im voraus zu entrichten.
§ 6 Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch
- die Mitgliedsbeiträge;
- evtl. Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
des Vereins;
- evtl. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
- durch Zuwendungen von Sponsoren;
- durch Spenden.
- Der Verein kann Eigentum erwerben.
- Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen
ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet
haben.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat;
- die Kassenprüfer.
§ 8 Die Mitliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins;
sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen.
Sie muß einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw.
ein Drittel der Mitglieder dies fordern; in diesem Fall beträgt
die
Ladungsfrist ebenfalls zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die
Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für
die Tätigkeit des Vereins und den Finanzplan für das laufende
Geschäftsjahr sowie eine Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre
in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung den
Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Über jede Mitgliedersammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem
Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; dem Vorstand
gehören an:
- der Vorsitzende;
- der erste Stellvertreter des Vorsitzenden;
- der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden;
- der Schatzmeister;
- der Schriftführer;
ggf. weitere in der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
- Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats.
§ 10 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens 10 Personen, die nicht Mitglieder
des Vereins sein, sich aber um die Zwecke des Vereins
besonders verdient gemacht haben müssen.
- Der Beirat berät den Vorstand in konzeptionellen Fragen.
- Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand vorgeschlagen
und berufen bzw. abberufen. Sie haben das Recht, mit beratender Stimme
an den Tagungen des Vorstandes teilzunehmen.
§ 11 Die Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer können mit beratender Stimme an den Tagungen
des Vorstandes teilnehmen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mindestens
einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung
ist der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Durchführung der diesbezüglichen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, entsprechende
Empfehlungen zu geben.
§ 12 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
und Vermögensbindung
- Für den Beschluß zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit
der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung bzw. Löschung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den
Bund Demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Bonn, der
es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9.Juli 1996 errichtet.
Die Mitgliederversammlung vom 15.Oktober 2004 ergänzte § 2 (2)
um den siebten Spiegelstrich.
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