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al-ḥuqūq al-asāsīya. – E: basic/fundamental rights. – F: | al-ḥuqūq al-asāsīya. – E: basic/fundamental rights. – F: | ||
droits fondamentaux. – R: osnovnye prava grazdan. – S: derechos | droits fondamentaux. – R: osnovnye prava grazdan. – S: derechos | ||
- | fundamentales. – C: jiben quanli | + | fundamentales. – C: jiben quanli 基本权利 |
Ralph | Ralph | ||
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- | Als G werden diejenigen Individualrechte begriffen, die in Staatsverfassungen kodifiziert oder in Staaten ohne geschriebene Verfassung von der Rechtsprechung als grundlegend anerkannt sind (vgl. GG Art 1). Diese Rechte lassen sich nochmals aufgliedern in Menschenrechte, die jeder natürlichen Person zukommen, und in [[b:Bürgerrechte]], die lediglich den Bürgern des jeweiligen Staates zustehen. Weiterhin besteht die abweichende Unterscheidung zwischen positivierten Menschenrechten, wie sie innerhalb einer Verfassungsordnung jedem Menschen zugesprochen werden, und Menschenrechten i.S.v. überpositiven Rechten, deren Geltung unabhängig davon naturrechtlich bzw. moralphilosophisch begründet wird. – In der deutschen G-Dogmatik werden Menschenrechte zumeist im ersten Sinne verstanden; zur Begründung von G rekurriert man dennoch häufig auf einen überpositiven Gehalt der Menschenrechte.\\ | + | Als G werden diejenigen Individualrechte begriffen, die in Staatsverfassungen kodifiziert oder in Staaten ohne geschriebene Verfassung von der Rechtsprechung als grundlegend anerkannt sind (vgl. GG Art 1). Diese Rechte lassen sich nochmals aufgliedern in <!--[-->[[m:Menschenrechte|Menschenrechte]]<!--]-->, die jeder natürlichen Person zukommen, und in [[b:Bürgerrechte]], die lediglich den Bürgern des jeweiligen Staates zustehen. Weiterhin besteht die abweichende Unterscheidung zwischen positivierten Menschenrechten, wie sie innerhalb einer Verfassungsordnung jedem Menschen zugesprochen werden, und Menschenrechten i.S.v. überpositiven Rechten, deren Geltung unabhängig davon naturrechtlich bzw. moralphilosophisch begründet wird. – In der deutschen G-Dogmatik werden Menschenrechte zumeist im ersten Sinne verstanden; zur Begründung von G rekurriert man dennoch häufig auf einen überpositiven Gehalt der Menschenrechte. |
In historischer Perspektive lassen sich drei Gruppen von G unterscheiden: die liberalen Abwehrrechte gegenüber dem Staat, die demokratischen Teilhaberechte und die sozialen G. | In historischer Perspektive lassen sich drei Gruppen von G unterscheiden: die liberalen Abwehrrechte gegenüber dem Staat, die demokratischen Teilhaberechte und die sozialen G. | ||
- | ➫ [[b:Bürgerrechte]], [[d:Demokratie]], [[f:feministische Rechtskritik]], [[f:Freiheit]], [[g:gesellschaftliche Gerichte]], [[g:Gewaltenteilung]], [[g:Gewohnheitsrecht]], [[g:Gleichgültigkeit]], [[g:Gleichheit]], [[g:Gleichmacherei]], [[i:immanente Kritik]], [[j:Juristen-Sozialismus, juristische Weltanschauung|Juristen-Sozialismus/juristische Weltanschauung]], [[m:Marktsozialismus]], Menschenrechte, Menschenwürde, Naturrecht, Normen, Recht, Rechte, Rechtsstaat, Rechtssubjekt, Subjekt, Todesstrafe, Tradition | + | ➫ [[b:Bürgerrechte]], [[d:Demokratie]], [[f:feministische Rechtskritik]], [[f:Freiheit]], [[g:gesellschaftliche Gerichte]], [[g:Gewaltenteilung]], [[g:Gewohnheitsrecht]], [[g:Gleichgültigkeit]], [[g:Gleichheit]], [[g:Gleichmacherei]], [[i:immanente Kritik]], [[j:Juristen-Sozialismus, juristische Weltanschauung|Juristen-Sozialismus/juristische Weltanschauung]], [[m:Marktsozialismus]], [[m:Menschenrechte]], <!--[-->[[m:Menschenwürde|Menschenwürde]]<!--]-->, <!--[-->[[n:Naturrecht|Naturrecht]]<!--]-->, Normen, Recht, Rechte, Rechtsstaat, Rechtssubjekt, Subjekt, Todesstrafe, Tradition |